Hausordnung

Die Hausordnung ist Teil der Schulordnung des Bunsen-Gymnasiums, die auf den Grundsätzen des Schulkodex gründet. Die Hausordnung legt für alle am Schulleben Beteiligtenverbindliche Regeln fest. Verstöße gegen sie ziehen da­her in der Regel Sanktionen der Klassenleitung, der Schulleitung oder der Schul­gemeinschaft nach sich.

    1. Alle Schüler/-innen sind zur regelmäßigen und pünktlichen Anwesenheit im Un­terricht verpflichtet.
    2. Die Unterrichtszeiten sind wie folgt geregelt:
      1. Stunde: 07.55–08.40 Uhr
      2. Stunde: 08.45–09.30 Uhr
      PAUSE (20 Minuten)
      3. Stunde: 09.50–10.35 Uhr
      4. Stunde: 10.40–11.25 Uhr
      PAUSE (10 Minuten)
      5. Stunde: 11.35–12.20 Uhr
      6. Stunde: 12.25–13.10 Uhr
      _______________________
      7. Stunde: 13.15–14.00 Uhr
      _______________________
      8. Stunde: 14.00–14.45 Uhr
      9. Stunde: 14.50–15.35 Uhr
      PAUSE
      10. Stunde: 15.45–16.30 Uhr

      11. Stunde: 16.35–17.20 Uhr

    3. Die Läutezeiten sind wie folgt geregelt:
      7.50 Uhr Der Unterricht zur ersten Stunde beginnt in 5 Minuten.
      9.30 Uhr Beginn der großen Pause
      9.45 Uhr Der Unterricht zur dritten Stunde beginnt in 5 Minuten.
      13.10 Uhr Beginn der Mittagspause
      13.55 Uhr Der Unterricht zur achten Stunde beginnt in 5 Minuten.
      17.20 Uhr Ende des Nachmittagsunterrichts

    4. Ist ein/-e Schüler/-in verhindert, den Unterricht zu besuchen, sollte am 1. Tag, muss jedoch spätestens am 2. Tag der Verhinderung fernmündlich oder schriftlich die Schule benach­richtigt werden:
      Bunsen-Gymnasium, 69120 Heidelberg, Humboldtstraße 23, Tel.: 06221/6434-0, Fax: 06221- 419421.

    5. Die Lehrkräfte der 1. Unterrichtsstunde erfassen das Fehlen im Klassenbuch, die Lehrkräfte der Folgestunden überprüfen und ergänzen die Eintragungen.

    6. Bei der Rückkehr des Schülers/der Schülerin bzw. spätestens am dritten Tag nach der ersten Benachrichtigung über die Krankheit ist dem/der Klassenlehrer/-in bzw. dem/der Tutor/-in eine schriftliche Entschuldigung vorzu­legen.

    7. Schüler/-innen, die nicht an Klassenveranstaltungen oder -fahrten teilnehmen, besuchen den Unterricht, dem sie für diesen Zeitraum zugewiesen werden.

    8. Befreiungen/Beurlaubungen vom Unterricht können grundsätzlich nur aus Gründen gewährt werden, die in der Schulbesuchsverordnung enthalten sind. Die Entscheidung darüber fällt
        • durch den/die Fachlehrer/-in für max. eine Doppelstunde
        • durch den/die Klassenlehrer/-in bzw. den/die Tutor/-in für bis zu zwei Tage
        • in allen anderen Fällen und bei Befreiungen unmittelbar vor und nach den Fe­rien durch den Schulleiter.

      Die Anträge auf Befreiung/Beurlaubung sind rechtzeitig und schriftlich vor dem Ereignis zu stellen, d.h. so, dass die Gründe geprüft werden können und eine Entscheidung ab­gewogen getroffen werden kann. Bei einer Befreiung für mehrere Tage muss der Antrag mindestens eine Woche vorher vorliegen. Die Erziehungsberechtig­ten erklären in ihrem Antrag, dass die Schüler/-innen den versäumten Unter­richtsstoff in eigener Verantwortung nachholen.

    9. Grundsätzlich ist jede/-r Schüler/-in zur Teilnahme am Religionsunterricht seiner Religion (soweit angeboten) oder Konfession verpflichtet. Der Religionsunter­richt und die Teilnahme am Religionsunterricht richten sich nach den Bestim­mungen des Schulgesetzes und der Verwaltungsvorschrift zum Religionsunter­richt in der jeweils gültigen Form. Eine Übersicht zu den Regelungen, die für die Abmeldung vom Religionsunterricht gelten, ist auf Anfrage im Sekretariat erhält­lich.

In die Leistungsbewertungen gehen ein:

  • Schriftliche Arbeiten
  • Tests
  • Mündliche Leistungen
  • Gleichwertige Leistungsfeststellungen (GFS)
  • Ggf. fachpraktische Leistungen
  • Hausarbeiten

  1. Alle Schüler/-innen ist verpflichtet, an allen schriftlichen Arbeiten und anderen Formen der Leistungsfeststellung zum angesetzten Termin teilzunehmen.
  2. Sollte ein/e Schüler/in wegen Krankheit oder Befreiung verhindert sein, an einer angekündigten Leistungsfeststellung teilzunehmen, so kann von dem Fachlehrer ein Nachtermin angesetzt werden; ein Anspruch auf einen Nachtermin besteht nicht.
  3. Wurden Leistungsfeststellungen unentschuldigt (d.h.nicht entsprechend den Regelungen in §2) versäumt, wird die Leistung als „ungenügend" gewertet.
  4. Hausaufgaben werden regelmäßig und gemäß den von der Schulkonferenz beschlossenen Rahmenregelungen gestellt, die Klassenlehrer achten darauf, dass Hausaufgaben ausgewogen auf Fächer und Schultage verteilt und unter Berücksichtigung des Stundenplans der Klasse gegeben werden.
  5. Im Rahmen des Unterrichts haben die Schüler/-innen eine Bringpflicht. Dies beinhaltet, sich aktiv am Unterricht zu beteiligen und regelmäßig Hausaufgaben anzufertigen.
  1. Auf dem Schulweg sind über die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung hinaus die Regeln einzuhalten, die mit den Klassenlehrern und den Verkehrsbeauftragten der Schule besprochen wurden. Dies gilt insbesondere für das Verhalten an der Berliner Straße und den dortigen Haltestellen.
  2. Fahrräder, Mopeds und Motorräder sind auf den Abstellplätzen des Schulhofes abzustellen. Die Zwischenwege müssen aus Sicherheitsgründen frei bleiben.
  3. Das Abstellen von Fahrrädern auf den Gehwegen der zum Bunsen-Gymnasium führenden Straßen ist nicht gestattet.
  4. Das Fahren mit Fahrrädern oder motirisierten Fahrzeugen auf dem Schulgelände ist nicht gestattet. Ausnahmen werden von der Schulleitung genehmigt.
  1. Das Betreten des Schulgeländes oder der Schulgebäude ist ausschließlich den Personen gestattet, die daran ein berechtigtes, im Zusammenhang mit dem Schulbetrieb stehendes Interesse haben.

    Alle Personen außer Lehrkräfte und Schüler/-innen melden sich beim Betreten des Schulhauses im Sekretariat an und nennen den Grund ihres Besuchs. Das Betreten kann durch den Schul­leiter untersagt werden.

  2. Wenn der Unterricht nach der ersten Stunde beginnt, halten sich die früher an­kommenden Schü­ler/-innen in den Lichthöfen auf. In jedem Falle darf der Un­terricht in den anderen Klassen nicht gestört werden. In der Mittagspause dür­fen die Schüler/-innen sich in den Lichthöfen und im Atrium aufhalten.

  3. Ist fünf Minuten nach dem Unterrichtsbeginn eine Klasse noch ohne Lehrkraft, so meldet dies ein/-e Klassensprecher/-in oder ein/-e Mitschüler/-in im Sekretariat.

  4. Während der Unterrichtszeit dürfen die Schüler/-innen den Schulbereich nur mit aus­drücklicher Genehmigung der unterrichtenden oder Aufsicht führenden Lehr­kraft verlassen.

  5. Beim Verlassen des Klassenzimmers tragen die Schüler/-innen und die unterrichtende Lehrkraft dafür Sorge, dass Abfälle sortiert entsorgt und die Stühle geordnet unter die Tische gestellt werden. Die Tafel muss gewischt und das Klassenzimmer geschlossen werden. Folgt am gleichen Tag kein weiterer Unterricht, sind die Stühle hochzustellen und die Fenster zu schließen.
    1. Die Schüler/-innen sind verpflichtet, sich während der Unterrichtszeit auf dem Schulgelände aufzuhalten. Mit den Einrichtungsgegenständen der Schule ist sorgsam umzugehen. Bei Sachbeschädigungen oder Verschmutzungen kön­nen gegen die Verursacher Rechtsansprüche geltend gemacht werden. Einrich­tungsgegenstände dürfen nicht ohne Kenntnis des Hausmeisters und nur in Ab­sprache mit der Schullei­tung aus einem Raum entfernt werden.
    2. Im gesamten Schulbereich besteht ein Rauch- und Alkoholverbot. Außerhalb des Schulbereichs ist das Rauchen nur volljährigen Schüler/-innen, die sich au­ßer Sichtweite befinden, erlaubt.
    3. Essen, Trinken und Kaugummi Kauen sind im Unterricht untersagt.In begründeten Ausnahmefällen kann mit Erlaubnis der unterrichtenden Lehrkraft davon abgewichen werden.
    4. In den Fachräumen dürfen Schüler/-innen sich nicht ohne Lehrer/-innen aufhal­ten. Darüber hinaus sind spezifische Regelungen für die unterschiedlichen Fachräume zu beachten.
    5. Während der großen Pause halten sich die Schüler/-innen auf dem Schulhof auf. Lediglich der Zugang zum und der Aufenthalt im Bistro sowie in den Licht­höfen des 1. und 2. OG ist während der ersten großen Pause gestattet. Das Verlassen des Schulgeländes ist Schüler/-innen der Klassen 5-10 während der Pause nicht gestattet (die Schüler/-innen der Kursstufe dürfen das Schulgelän­de verlassen). Im Pausenhof dürfen die Bepflanzungen nicht betreten werden. Bei Regen dürfen die Schüler/-innen im Gebäude verbleiben. Die Schüler/-innen begeben sich pünktlich nach dem Pausenschluss (Klingelzeichen) in ihre Klassenzimmer bzw. Fachräume. Während der kleinen Pausen bleiben die Schüler/-innen in ihrem Klassenzimmer oder begeben sich in die Klassenräume der nächsten Unterrichtsstunde.
    6. In der Mittagspause ist den Schüler/-innen das Verlassen des Schulgeländes erlaubt.
    7. Im Win­ter ist das Schneeballwerfen auf dem gesamten Schulgelände wegen der damit verbundenen Unfallgefahr nicht erlaubt

    8. Rennen auf den Fluren ist wegen der damit verbundenen Unfallgefahr nicht ge­stattet. Ebenso ist das Ablegen von Gegenständen auf den Geländern nicht er­laubt. Ballspielen ist nur auf dem Hartplatz erlaubt, auf dem weiteren Schulhof darf mit Softbällen gespielt werden.

    9. Nach der großen Pause kümmert sich der jeweilige Ordnungsdienst, unterstützt durch den Hausmeister, um die Sauberkeit des Schulgeländes. Diese Pflicht wird von allen Schüler/-innen mindestens einmal pro Schuljahr wahrgenommen.

    10. Für den Umgang mit Energie (Heizung, Licht) gelten die vom E-Team (Energie-Team) für die jeweilige Jahreszeit erarbeiteten Verhaltensregeln.

    11. Im Falle von Verletzungen wenden sich die betroffenen Schüler/-innen an das Sekre­tariat, eine Lehrkraft oder den Hausmeister.

    12. Wertgegenstände (z.B. Geld, Ausweise) sind von allen Schüler/-innen selbst zu sichern. Die Schule kann hierfür keine Haftung übernehmen.

    13. Elektronische Unterhaltungsmedien dürfen während des Aufenthalts in der Schule nicht benutzt werden.

      1. Handys der Schüler/-innen müssen ausgeschaltet sein. Über Ausnahmen ent­scheidet die jeweilige Lehrkraft. Das unerlaubte Aufzeichnen in Bild und Ton ist aus Gründen der informationellen Selbstbestimmung auf dem gesamten Schulgelände untersagt.

      2. Akustische Zeitanzeigen müssen abgestellt sein.

    14. Die Schüler/-innen sind verpflichtet, mit den entliehenen Schulbüchern und anderen Lernmitteln sorgfältig umzugehen. Bei Verlust oder unvertretbarer Verschmutz­ung bzw. Beschädigung ist Kostenersatz bis zur vollen Höhe des Kauf­preises zu leisten

  1. Ein Schadfeuer wird selbstständig von den vielen im Schulhaus installierten Rauchmeldern erkannt, was eine automatische Aktivierung des Feueralarms nach sich zieht. Der Feueralarm kann im Bedarfsfalle jedoch auch manuell über einen Feuermelder im Sekretariat, in der Hausmeisterloge und in der ehemali­gen Hausmeisterwohnung ausgelöst werden. Die Schulleitung informiert in je­dem Falle die Polizei.
  2. Der Brandfall wird durch eine Sirene auf den Gängen und aus den Zimmerde­cken signalisiert. Diese zeigt an, dass alle im Schulgebäude befindlichen Perso­nen dieses nach folgenden Vorgaben zügig zu räumen haben.
  3. Verhalten im Brandfall
    1. Lehrkräfte und Schüler/-innen schließen alle Fenster.
    2. Die Lehrkraft nimmt das Klassenbuch bzw. Kurstagebuch an sich. Alle weite­ren Gegenstände werden zurückgelassen.
    3. Die Lehrkraft informiert sich und die Klasse auf der verglasten Fluchtwegtafel im Klassenzimmer über den nächstmöglichen Ausgang aus dem Schulgebäu­de.
    4. Lehrkraft und Schüler/-innen räumen den Unterrichtsraum. Die Tür wird ge­schlossen, aber nicht abgeschlossen. Jede Lehrkraft hat sich beim Verlassen des Unterrichtsraumes zu überzeugen, dass keine Schüler/-innen zurückge­blieben sind.
    5. Lehrkraft und Schüler/-innen verlassen geordnet das Schulgebäude und su­chen über die Humboldtstraße bzw. die Berliner Straße den Sammelplatz auf dem Neckarvorland gegenüber vom Café Frisch auf.
    6. Die Klassen bzw. Kurse stellen sich auf dem Sammelplatz kompakt zu einer klar definierten Gruppe zusammen.
    7. Die Lehrkraft kontrolliert mithilfe des Klassen- bzw. Kurstagebuchs die Voll­zähligkeit ihrer Gruppe und meldet dies unverzüglich durch eine/-n Schüler/-in der Schulleitung, die am Zebrastreifen die Meldungen entgegennimmt.
    8. Den Anweisungen der Schulleitung, der Feuerwehr und der Polizei ist Folge zu leisten.
    9. Sämtlicher Kontakt zur Presse o.Ä. erfolgt ausschließlich über die Schullei­tung.
  1. Aushänge und Anschläge auf dem Schulgelände und in den Schulgebäuden dienen der Kommunikation der am Schulleben Beteiligten. Schulfremden Personen und Organisationen sind sie daher in der Regel nicht gestattet. Ausnahmen können von der Schulleitung zugelassen werden. Ebenso sind Plakataushänge von politischen Parteien und Gruppierungen sowie Aushänge mit spezifischen Interessen oder kommerzieller Werbung nicht statthaft.
  2. Bei schulinternen Aushängen an den zu diesem Zweck freigegebenen Informationsbrettern sind folgende Regelungen einzuhalten:
    • Der Inhalt der Aushänge darf nicht gegen geltendes Recht verstoßen.
    • Aushänge sind nur an den dafür vorgesehenen Flächen statthaft. Ausnahmen bedürfen der besonderen Genehmigung der Schulleitung.
    • Bei Aushängen der SMV sind die Bestimmungen der SMV-Verordnung einzuhalten. Für diese Aushänge sind die gewählten Schülersprecher/-innen verantwortlich.
  1. Die Regelungen der Hausordnung gelten entsprechend auch für alle Schüler/-in­nen der Kursstufe. Rechte und Pflichten, die für die minderjährigen Schüler/-innen von deren Eltern wahrgenommen werden, nehmen volljährige Schüler/-innen in der Regel selbst wahr. Dazu gehört insbesondere die Verantwortung für die Teilnahme am Unterricht und außerunterrichtlichen schu­lischen Veran­staltungen sowie die ordnungsgemäße Entschuldigung bei Versäumnissen.
  2. Die Schüler/-innen der Kursstufe unterschreiben mit dem Eintritt in die Kursstu­fe im Sekretariat eine Erklärung, dass sie die Regelungen der Hausordnung so­wie der Kursstufe am Bunsen-Gymnasium zur Kenntnis genommen haben und sich daran halten werden.

Änderungen der Hausordnung werden von der Schulleitung vorgelegt. Die Gesamtlehrerkonferenz gibt zu den vorgelegten Änderungen eine Stellungnahme ab. Die Änderungen treten in Kraft, wenn ihnen die Schulkonferenz zustimmt.